1 Allgemeine Verkaufsbedingungen
(AGB) LaiTronic GmbH
Stand 2018
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns (LaiTronic GmbH) und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
unternehmensbezogene Rechtsgeschäft
sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst
wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-
oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wurde.1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (www.laitronic.com) und wurden diese
auch an den Kunden übermittelt.1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen
zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere
Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen
sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit
Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit,
sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr
erstellt und sind entgeltlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen. Alle angegebenen
Preise in unseren Katalogen und auf unserer Webseite
sind in Euro (€) ausgewiesene Nettopreise zuzüglich
Umsatzsteuer. Wenn nicht anders schriftlich
vereinbart und von uns schriftlich bestätigt, gelten
unsere Preise ab Firmensitz Innsbruck. (EX WORKS)
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und
ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungsund
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen
zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung
von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom
Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß,
mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch
auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen
im Ausmaß von zumindest. 2 % hinsichtlich (a)
der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer
zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Beschaffungskosten der zur Verwendung
gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen
der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
der nationalen bzw. Weltmarktpreise für
Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,
in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.6.Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird
als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart
und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt,
in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7.Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1.Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden
10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw
des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2.Solche vom Kunden beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft
von Beistellungen liegt in der Verantwortung des
Kunden.
5. Zahlung
5.1.Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss
(Bestellung), ein Drittel bei Leistungsbeginn
(Fertigung) und der Rest nach Leistungsfertigstellung
fällig.
5.2.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3.Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht
verbindlich.
5.4.Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung
durch den Kunden einzustellen.
5.5.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn
auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung,
verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7.Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug,
die zur Einbringlichmachung notwendigen
und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.)
an uns zu ersetzen.
5.8.Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über
dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.9.Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
behalten wir uns vor.
5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige
und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet
sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug
zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in
Höhe von € 25 soweit dies im angemessenen Verhältnis
zur betriebenen Forderung steht. Einem
Mahnverfahren geht natürlich eine kostenfreie Zahlungserinnerung
voraus. Sollte dies den Schuldner
nicht zur Zahlung bringen, beginnt das kostenpfichtige
Mahnverfahren.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke
des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt
werden dürfen.
7.Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt
sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage
gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen
oder Sicherheitsleistungen erhalten haben,
und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs-
und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere
auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten,
erfüllt.
7.2.Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden
Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort
nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den
Arbeiten begonnen werden kann.
7.3.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese
können gerne bei uns erfragt werden.
7.4.Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
7.5.Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien
zur Verfügung zu stellen.
7.6.Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.7.Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien
und betriebsbereiten Zustand sowie mit
den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
7.8.Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet,
diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Montagearbeiten die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen
sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen
Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von
beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung.
Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger
vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen,
übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht
– über die Anlage eines technischen Baudossiers
und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie
sowie allenfalls anderer anwendbarer
Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes
nicht, und ist eine diesbezügliche unsere
Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung
der Bescheinigung kann an den Kunden, der den
Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich
überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere
schriftliche Zustimmung abzutreten.
8.Leistungsausführung
8.1.Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden
zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen
erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2.Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt.
8.3.Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4.Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich
das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen.
8.5. SACHLICH (ZB ANLAGENGRÖßE,
BAUFORTSCHRITT, U.A.) GERECHTFERTIGTE
TEILLIEFERUNGEN UND -LEISTUNGEN SIND
ZULÄSSIG UND KÖNNEN GESONDERT IN
RECHNUNG GESTELLT WERDEN.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so
gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens
sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1.Die von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich,
werden aber nach Möglichkeit eingehalten.
Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind
für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt
wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift
bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. Wir haben unsere
Lieferpflicht bei Lieferung ab Werk erfüllt, ab
der Meldung der Versandbereitschaft;
9.2.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von
uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere
Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in
jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende
Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt
das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
9.3.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.4.Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 1 % des Rechnungsbetrages
je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung
zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des
Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.5.Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat
vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen
Briefes unter gleichzeitiger Androhung
des Rücktritts zu erfolgen.
10.Gefahrtragung
10.1. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN
KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD
WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL
ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK
ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST
ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR
ÜBERGEBEN.
10.2. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD
SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE
GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE
VERSANDART.
11.Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb
angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat
der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom
Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz
in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
ist zulässig.
12.Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig,
wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung
des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern
und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken
und seine jeweiligen Schuldner auf diese
hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen
und Informationen, die zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen und Ansprüche
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir
bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware
betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der
Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen
wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand
weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst
wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde
verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen
und uns unverzüglich zu verständigen.
13.Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach
Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige Spezifikationen,
etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der
Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände
Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung
der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer
die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schadund
klaglos.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden beanspruchen.
13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14.Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen,
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige Unterlagen sowie Software,
die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen
Kopierens, wie auch deren Nachahmung,
Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen
hat oder die Übernahme ohne Angabe von
Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem
dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt
die Leistung mangels begründeter Verweigerung
der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen,
und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem
Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels
dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden
war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde
die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung
uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit
zur Begutachtung durch uns oder von uns
bestellten Sachverständigen einzuräumen
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder
Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche
unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen)
am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst
genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der mögli
hen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten
Waren oder Werke sind vom Kunden
zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung
des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche
ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird,
ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder
anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren
oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden.
Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt,
dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der
Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes
Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen
zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung
sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen
Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen
und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen
und unbehebbaren Mangel handelt.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund
von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,
so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung
Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet der Umstands,
dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns
im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn
die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand
oder mit den gelieferten Gegenständen nicht
kompatibel sind.
16.Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem
Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu
machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der
Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug
auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung
durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht
der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für
die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine
eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(zB Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere)
in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich
der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber
dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die
dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet,
die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle
und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder
Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung
dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet
werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer (Reseller)
hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu
halten.
17. DSGVO: Datenschutzerklärung
Bezüglich der im Mai 2018 in Kraft getretenen
Bestimmungen zur DSGVO, verweisen wir auf
unsere „LaiTronic Datenschutzerklärungen
DSGVO“
18.Salvatorische Klause
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Teile nicht berührt.
18.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon
eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der
Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt.
19.Allgemeines
19.1. ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT.
19.2. DAS UN-KAUFRECHT IST
AUSGESCHLOSSEN.
19.3. ERFÜLLUNGSORT IST DER SITZ DES
UNTERNEHMENS (LAITRONIC GMBH,
EDUARD-BODEM-GASSE 5-7, 6020
INNSBRUCK, ÖSTERREICH).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist
das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht (Landesgericht
Innsbruck).
19.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Kunde uns umgehend
schriftlich bekannt zu geben.